Kurz gesagt (TL;DR)
Der Abzug von Sollzinsen für ein gemeinschaftliches Darlehen muss unter den Inhabern entsprechend ihrer jeweiligen Eigentums- und Darlehensanteile aufgeteilt werden.
Die Aufteilung dieser Steuervergünstigung folgt nämlich genauen Regeln, die die Eigentumsanteile an der Immobilie und die Anteile am Darlehen berücksichtigen.
Erfahren Sie mehr über die Regeln für die korrekte Aufteilung der Steuerabzüge unter den verschiedenen Darlehensnehmern.
Der Teufel steckt im Detail. 👇 Lesen Sie weiter, um die kritischen Schritte und praktischen Tipps zu entdecken, um keine Fehler zu machen.
Der Kauf eines Hauses ist ein grundlegender Schritt, ein Projekt, das oft die Kräfte von zwei Personen bündelt, seien es Ehepartner, Lebensgefährten oder Familienmitglieder. Wenn man sich entscheidet, diesen Weg gemeinsam zu gehen, ist eine der häufigsten Formeln die gemeinsame Aufnahme eines Darlehens. Diese Entscheidung erleichtert zwar den Zugang zu Krediten, wirft aber auch eine Reihe von steuerlichen Fragen auf. Die Hauptfrage, die bei der Steuererklärung aufkommt, lautet: Wie wird der Abzug der Sollzinsen aufgeteilt? Das Verständnis der Regeln ist entscheidend, um die Steuerersparnis zu maximieren und Fehler gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden.
Sich durch die Vorschriften zu navigieren, die die steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen regeln, mag komplex erscheinen, aber mit den richtigen Informationen wird es zu einem klaren und überschaubaren Vorgang. Dieser Artikel dient als umfassender Leitfaden zum Verständnis der Mechanismen des Abzugs bei gemeinschaftlichen Darlehen, indem er die allgemeinen Regeln und Sonderfälle analysiert und praktische Beispiele liefert, um alle Zweifel auszuräumen.

Was ist der Abzug für Sollzinsen eines Darlehens
Bevor wir uns den Besonderheiten der gemeinsamen Inhaberschaft widmen, ist es nützlich, das Grundkonzept zu erläutern. Der italienische Staat ermöglicht es den Steuerzahlern, einen Teil der für das Darlehen des Hauptwohnsitzes aufgewendeten Kosten zurückzuerhalten. Konkret können von der IRPEF (Einkommensteuer für natürliche Personen) 19 % der Sollzinsen und der an die Bank gezahlten Nebenkosten abgesetzt werden. Der Höchstbetrag, auf den dieser Abzug berechnet wird, ist auf 4.000 Euro pro Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass die maximale Steuerersparnis, die ein einzelner Steuerzahler erzielen kann, 760 Euro beträgt (19 % von 4.000 Euro). Diese Vergünstigung ist ausschließlich für Hypothekendarlehen vorgesehen, die für den Kauf, den Bau oder die Renovierung des eigenen Hauptwohnsitzes abgeschlossen wurden.
Die allgemeine Regel für gemeinsame Darlehensnehmer
Wenn ein Darlehen auf mehrere Personen lautet, ist die Grundregel die Aufteilung des Steuervorteils. Der abzugsfähige Höchstbetrag von 4.000 Euro wird nicht mit der Anzahl der Inhaber multipliziert, sondern unter ihnen aufgeteilt. In der häufigsten Situation, bei zwei gemeinsamen Darlehensnehmern (z. B. einem Paar), wird diese Grenze halbiert. Jeder der beiden kann also 19 % auf einen Höchstbetrag von 2.000 Euro absetzen.
Praktisches Beispiel: Marco und Sara kaufen ihr erstes Haus und sind sowohl für die Immobilie als auch für das Darlehen zu 50 % Miteigentümer bzw. Mitinhaber. In einem Jahr zahlen sie insgesamt 5.000 Euro an Sollzinsen. Bei der Steuererklärung kann jeder von ihnen maximal 2.000 Euro zum Abzug bringen. Marco wird 380 Euro (19 % von 2.000) absetzen, und Sara wird dasselbe tun. Der Zinsanteil, der die Gesamtsumme von 4.000 Euro übersteigt (in diesem Fall 1.000 Euro), kann nicht zurückgefordert werden.
Grundlegende Voraussetzungen: Inhaberschaft und Wohnsitz
Um den Abzug in Anspruch nehmen zu können, reicht es nicht aus, nur Mitinhaber des Darlehens zu sein. Die italienische Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) legt drei unabdingbare Voraussetzungen fest, die jeder Inhaber für seinen Anteil erfüllen muss:
- Inhaberschaft des Darlehens: Der Name des Steuerzahlers muss im Darlehensvertrag aufgeführt sein.
- Eigentum an der Immobilie: Der Steuerzahler muss auch Eigentümer (oder bloßer Eigentümer) der Immobilie sein, auch wenn es sich nur um einen Anteil handelt.
- Meldeanschrift: Die erworbene Immobilie muss innerhalb eines Jahres nach dem Kauf zum Hauptwohnsitz des Steuerzahlers werden.
Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen bei einem der Mitinhaber führt zum Verlust seines Anspruchs auf den Abzug für den entsprechenden Anteil. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Person, die die Finanzierung unterzeichnet hat, und die Person, die die Immobilie besitzt, identisch sind. Dieses Prinzip ist der Eckpfeiler, auf dem alle spezifischen Fallkonstellationen beruhen.
Sonderfälle und gängige Szenarien
Der Alltag präsentiert komplexere Szenarien als die einfache 50/50-Aufteilung. Es ist wichtig, diese Situationen zu analysieren, um die Vorschriften korrekt anzuwenden.
Steuerlich abhängiger Ehepartner
Eine wichtige Ausnahme von der Aufteilungsregel besteht, wenn einer der beiden mitinhabenden Ehepartner steuerlich vom anderen abhängig ist. In diesem Fall kann der Ehepartner, der die Steuererklärung einreicht, die gesamten Ausgaben absetzen, indem er seinen eigenen Anteil mit dem des abhängigen Ehepartners zusammenlegt, bis zur Gesamtgrenze von 4.000 Euro. Um diese Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen beide Ehepartner sowohl Mitinhaber des Darlehens als auch Miteigentümer der Immobilie sein, und der abhängige Ehepartner muss seinen Wohnsitz in der Immobilie haben.
Unterschiedlicher Wohnsitz der Mitinhaber
Was passiert, wenn nur einer der Mitinhaber in der Immobilie wohnt? Dieses Szenario ist häufig, zum Beispiel zwischen einem Elternteil und einem Kind, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen. Die Regel ist streng: Nur die Person, die die Immobilie zu ihrem Hauptwohnsitz gemacht hat, kann den Abzug in Anspruch nehmen. Der andere Mitinhaber verliert den Anspruch auf die Vergünstigung. Es ist wichtig zu betonen, dass derjenige, der in der Immobilie wohnt, nicht die gesamten Ausgaben absetzen kann, sondern nur seinen eigenen Anteil (z. B. 50 % bis zu einem Maximum von 2.000 Euro). Der Anteil des nicht ansässigen Mitinhabers geht faktisch verloren.
Trennung und Scheidung
Im Falle einer gesetzlichen Trennung kann der Ehepartner, der die Wohnung verlassen hat, weiterhin seinen Zinsanteil absetzen, vorausgesetzt, der andere Ehepartner und/oder die Kinder wohnen weiterhin dort. Dies liegt daran, dass der Familienhaushalt steuerlich noch als Einheit betrachtet wird. Die Situation ändert sich mit der Scheidung, die das Band auflöst. Wenn jedoch die Kinder weiterhin in der Immobilie leben, könnte der weggezogene Elternteil das Recht auf Abzug seines Anteils behalten.
Wie das Formular Modello 730 auszufüllen ist
Der Antrag auf Abzug erfolgt durch das Ausfüllen der Steuererklärung, typischerweise des Formulars Modello 730. Die Sollzinsen für das Darlehen des Hauptwohnsitzes sind im Abschnitt E, Zeile E7 anzugeben. Jeder Mitinhaber muss seinen im Jahr gezahlten Zinsanteil angeben, ohne seine eigene Höchstgrenze zu überschreiten (z. B. 2.000 Euro bei zwei Inhabern). Es ist unerlässlich, alle erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, um den Anspruch nachzuweisen, nämlich:
- Die Kopie des Darlehensvertrags und des Kaufvertrags der Immobilie.
- Die jährliche Bescheinigung der Bank, die die gezahlten Sollzinsen und Nebenkosten zusammenfasst.
- Die Belege für die einzelnen Raten oder die Zahlungsquittungen.
Im Falle eines steuerlich abhängigen Ehepartners muss derjenige, der die Erklärung ausfüllt, das entsprechende Kästchen im Modello 730 ankreuzen, um anzugeben, dass er auch den Anteil des Ehepartners in Anspruch nimmt.
Schlussfolgerungen
Die Verwaltung des Abzugs eines gemeinschaftlichen Darlehens erfordert Liebe zum Detail, folgt aber präzisen Logiken. Die Grundregel ist die Aufteilung des Ausgabenhöchstbetrags von 4.000 Euro unter allen Inhabern, die die Eigentums- und Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Das Verständnis der Ausnahmen, wie die für den steuerlich abhängigen Ehepartner, und der Auswirkungen besonderer Situationen wie unterschiedlicher Wohnsitze ist entscheidend, um den eigenen Steuervorteil korrekt und transparent zu optimieren.
Den Kauf des ersten Eigenheims bewusst zu planen und dabei nicht nur die finanziellen, sondern auch die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen, ermöglicht es, eine gesetzliche Verpflichtung in eine konkrete Sparmöglichkeit zu verwandeln. Klare und präzise Informationen sind der erste Schritt für eine sorgenfreie und langfristig vorteilhafte Investition.
Häufig gestellte Fragen

Bei einem gemeinschaftlichen Darlehen für den Hauptwohnsitz wird der IRPEF-Abzug von 19 % auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro berechnet. Diese Grenze muss unter den Mitinhabern aufgeteilt werden. Bei zwei Inhabern kann beispielsweise jeder die Zinsen auf seinen Anteil bis zu einem Maximum von 2.000 Euro absetzen. Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen oder gemäß den im Darlehensvertrag festgelegten unterschiedlichen Prozentsätzen.
Wenn ein Ehepartner steuerlich vom anderen abhängig ist, kann letzterer den Abzug für beide Anteile der Sollzinsen in Anspruch nehmen. Dazu ist es erforderlich, dass beide Mitinhaber des Darlehens und Miteigentümer der Immobilie sind. Auf diese Weise kann der Ehepartner, der die Ausgaben trägt, den gesamten Abzug auf den Höchstbetrag von 4.000 Euro nutzen.
Nein, um die Sollzinsen des Darlehens absetzen zu können, muss man sowohl Inhaber des Darlehensvertrags als auch Eigentümer der Immobilie sein. Wenn eine Person Mitinhaber des Darlehens, aber nicht des Hauses ist, hat sie keinen Anspruch auf den Abzug. Der Mitinhaber, der auch Eigentümer ist, kann nur seinen Zinsanteil absetzen, wodurch der Abzugsanteil des anderen faktisch verloren geht.
Ja, der Abzug steht beiden Mitinhabern des Darlehens zu, die auch Eigentümer sind, vorausgesetzt, die Immobilie ist der Hauptwohnsitz von mindestens einem von ihnen. Wenn einer der beiden Ehepartner seinen Wohnsitz verlegt (z. B. aufgrund einer gesetzlichen Trennung), kann er den Abzug bis zum Scheidungsurteil weiterhin in Anspruch nehmen, sofern ein Familienmitglied, wie der Ehepartner selbst oder die Kinder, in der Immobilie wohnen bleibt.
Um den Abzug zu erhalten, ist es unerlässlich, bei der Steuererklärung einige Schlüsseldokumente aufzubewahren und vorzulegen. Dazu gehören: die Kopie des Kaufvertrags der Immobilie, die Kopie des Darlehensvertrags, die Zahlungsquittungen oder die jährliche Bescheinigung der Bank, die die gezahlten Sollzinsen und Nebenkosten bescheinigt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt wird.



Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Gibt es ein anderes Thema, das Sie von mir behandelt sehen möchten?
Schreiben Sie es in die Kommentare unten! Ich lasse mich direkt von Ihren Vorschlägen inspirieren.